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| 1. | anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß abzuwickeln |
| 2. | Die in der anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb von 12 Monaten in einer Druckschrift erscheinenden anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Auflage. |
| 3. | Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verlag zurückzuvergüten. |
| 4. | Der Verlag behält sich vor, anzeigen-, Einhefter- und Beilagenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlags abzulehnen. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. |
| 5. | Für die rechtzeitige Lieferung des anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. |
| 6. | Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber. Für die richtige Ausführung fernmündlicher Aufträge wird keine Verantwortung übernommen. Reklamationen müssen innerhalb vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. |
| 7. | Textanzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung als solche nicht erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht. |
| 8. | Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Korrekturabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Korrekturabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Abdruck als erteilt. |
| 9. | Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisrechnung zugrunde gelegt. |
| 10. | Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesnotenbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen anzeigen Vorauszahlungen verlangen. Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlaß. |
| 11. | Jede Änderung des ursprünglichen Auftrages gilt nur, wenn sie in schriftlicher Form erfolgt. Bei Änderung der anzeigenpreise gelten die Bedingungen bei Erteilung des Auftrags (bzw. der im Vertrag angegeben Preisliste). |
| 12. | Kosten für zusätzlichen Satz, erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferung bestellter Druckstücke, Matern und Zeichnungen sowie Reproarbeiten hat der Auftraggeber zu bezahlen. |
| 13. | Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet 12 Monate nach Einschaltung der Anzeige, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. |
| 14. | Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluß auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 v.H. sinkt. |
| 15. | Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Warburg. |